AGB der HUDORA GmbH für B2B-Geschäfte

Diese AGBs gelten für alle Geschäfte mit gewerblichen Kunden und Lieferanten. Wir bieten unsere B2B Dienstleistungen ausschließlich Vollkaufleuten an. Für Geschäfte mit Endverbrauchern und nach Fernabsatzrichtlinie gelten gesonderte AGBs.

1. Anwendung
Für alle Verträge zwischen Geschäftspartnern wie Kunden oder Lieferanten (Partnern) und HUDORA gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen bei Aufträgen des Partners gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist ein Partner kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, gelten unsere Geschäftsbedingungen nur insoweit als die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB nicht entgegenstehen.

2. Angebots- und Vertragsschluss

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Die Preise verstehen sich netto ab Lager Remscheid. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns bestätigt worden sind. Als Bestätigung gilt auch die Rechnung. Ergänzungen, Abänderungen, mündliche Nebenabreden oder Zusagen von Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Abbildungen und Farbgebungen, die in Katalogen, Preislisten und anderen Dokumentationen enthalten sind, sind nur grundsätzlich maßgebend. Technisch erforderliche oder für die Formgebung notwendige Konstruktions- oder Materialabänderungen behalten wir uns vor.

3. Mustersendungen

Versandkosten für Mustersendungen gehen stets zu Lasten des Bestellers. Mustersendungen, die durch unsachgemäße Behandlung vom Besteller beschädigt oder unvollständig sind, können nicht zurückgenommen werden und werden mit den entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
HUDORA betrachtet Muster als Betriebsgeheimnisse und stellt diese nur unter der Bedingung zur Verfügung, dass der Empfänger diese Betriebsgeheimnisse bewahren und sorgsam damit umgehen wird. Bei Verletzung der Betriebsgeheimnisse ist HUDORA berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

4. Freigabe
Entwickelt HUDORA ein Produkt für einen Partner und nach dessen Vorgaben, hat der Partner einen Termin für die endgültige Freigabe des Gestaltungsentwurfes vorzugeben und zu benennen und das Produkt vor Ablauf des Freigabetermins freizugeben. Kosten, die durch die nicht rechtzeitige Freigabe des Produkts entstehen, trägt der Partner.

5. Dateien, Warenzeichen, Marken etc.
Der Partner wirkt bei der Gestaltung der durch HUDORA für ihn zu fertigenden Produkte mit. Er stellt HUDORA zu diesem Zwecke etwa Grafiken, die zur Gestaltung von Verpackungen, Werbung o.Ä. benötigt werden zeitgleich mit der Erteilung des verbindlichen Auftrages als offene Datei frei von Rechten Dritter zur Verfügung und benennt einen Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Gestaltung und Vermarktung des Produktes.
Verweigert ein Partner die Abnahme von Waren, welche mit einer auf ihn eingetragene Marke oder einem auf ihn eingetragenen Warenzeichen versehen worden sind, so erhält HUDORA automatisch zum Zwecke des Abverkaufs der nicht abgenommenen Waren ein Nutzungsrecht an diesen Schutzrechten.

Erteilt HUDORA einen Auftrag zur Schaffung eines Werkes, an dem dessen Lieferant ein Urheberrecht zusteht oder erwächst, so gehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Werk spätestens mit Abnahme und vollständiger Bezahlung auf HUDORA über. HUDORA ist dann unwiderruflich und ausschließlich berechtigt, das Werk nach eigenem Ermessen im gewerblichen Verkehr zu nutzen und zu verwerten. HUDORA ist berechtigt das Recht zur Nutzung auf Dritte übertragen und Dritte nach eigenem Ermessen von der Nutzung ausschließen, Schutzrechte durchzusetzen sowie Verstöße gegen Schutzrechte im eigenen Namen geltend zu machen.
Der mit der Anfertigung des Werkes beauftragte Partner ist verpflichtet, sämtliche geistigen Schutzrechte Dritter zu achten und HUDORA von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung geistiger Schutzrechte freizustellen.

6. Lieferung und Versand
Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Empfängers. Es gilt die aktuelle Versandkostenpreisliste der Firma HUDORA, die auf Anfrage gern zur Verfügung gestellt wird. Alle Sendungen sind stets versichert. Es bleibt uns vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. HUDORA ist berechtigt, Versandweg und Verpackung frei zu bestimmen. Für auf dem Versandweg in Verlust geratene Sendungen leisten wir nur i. H. d. Versicherungssumme Ersatz. Wir weisen darauf hin, dass die Sendungen sofort nach Erhalt auf Ihre Übereinstimmung mit den auf dem Lieferschein angegebenen Mengen und Gewichten sowie auf die Unversehrtheit der Verpackung überprüft werden müssen. Abweichungen und Beschädigungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Die Vereinbarung von “Lieferung frei Haus” betrifft lediglich die Kosten des Versands und hat keine Auswirkungen auf den Gefahrübergang.

7. Liefertermine

Fixtermine gelten nur nach ausdrücklicher Bestätigung. Die von uns bestätigte Lieferwoche ist ein voraussichtlicher Liefertermin und gilt für die Auslieferung ab Lager Remscheid. Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Besteller erst dann berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt und andere nicht durch uns zu vertretende Betriebsstörungen entbinden uns von der Einhaltung der Lieferzeit und der Pflicht zur Lieferung.

8. Gewährleistung und Haftung

Weisen von uns gelieferte Waren innerhalb der 6-monatigen Gewährleistungspflicht Mängel auf, so bessern wir kostenlos nach oder liefern Ersatz nach unserer Wahl. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen mangel- oder fehlerhaft gelieferter Ware ist ebenso ausgeschlossen wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von fahrlässigem Verhalten unsererseits, das im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestellung steht. Für Folgeschäden haften wir auf keinen Fall. Gelieferte Waren gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht unverzüglich und schriftlich rügt. Artikel- und Qualitätsangaben, technische und kaufmännische Beschreibungen haben nicht den Charakter einer zugesicherten Eigenschaft. Eigenschaften der Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn die Eigenschaft ausdrücklich als zugesichert bezeichnet worden ist. Rückgaberecht besteht nur bei mangelhafter Ware oder bei berechtigten Reklamationen. Retoursendungen können nur nach vorheriger Rücksprache und nach Zustimmung von HUDORA erfolgen. Unfreie Rücksendungen werden ohne unser Einverständnis nicht angenommen und gehen zu Lasten des Versenders zurück. Ist die Rücksendung durch unser Verhalten notwendig geworden, hat der Absender Anspruch auf Ersatz der Versandkosten. Die Gefahr für den Untergang der Ware verbleibt beim Absender.

9. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen werden 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto unter der Voraussetzung, dass bei Zahlung nicht noch Rechnungen fällig und offen sind, für die die Skonto-Regelung nicht mehr in Betracht kommt. Wir behalten uns vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen. Neukunden werden stets gegen Nachnahme oder Vorauskasse beliefert. Ggf. erfolgt eine entsprechende Information an den Besteller.
Soweit ein Partner eine kostenpflichtige Leistung für HUDORA erbracht hat, so hat er HUDORA darüber binnen 14 Tagen nach Leistungserbringung eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen. Bei einem Zugang der Rechnung nach dieser Frist ist HUDORA berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Rechnungsbetrages in Abzug zu bringen.

10. Zahlungsverzug

Abweichend von zuvor getroffenen Vereinbarungen werden bei Zahlungsverzug, vergeblicher Scheckvorlage oder Wechselprotest alle unsere gegen den Käufer gerichteten Forderungen sofort fällig. Die Auslieferung bereits bestellter Ware können wir von der Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns den geschuldeten Betrag in banküblicher Höhe zu verzinsen, mindestens aber in der Höhe, die uns selbst von unserer Bank berechnet worden ist. Weiterhin ist er verpflichtet, alle uns durch den Verzug entstandenen Kosten auszugleichen. Dies gilt insbesondere für Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Anwälten und Inkassobüros entstanden sind.
Gegen unsere Zahlungsansprüche ist die Geltendmachung von Aufrechnungsansprüchen und Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt werden.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegen den Käufer gerichteten Forderungen unser Eigentum. Veräußert der Käufer die gelieferten Waren, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstandenen Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten i. H. d. von uns erbrachten Leistung ab. Die Abtretung ist so lange wirksam, bis unsere sämtlichen gegen den Verkäufer gerichteten Forderungen erfüllt sind. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns die Namen und Anschriften seiner Abnehmer bekannt zu geben.

12. Sonderrücktrittsrecht, Sonderkündigungsrecht, Kreditversicherung
Die Annahme von Lieferaufträgen erfolgt unter der Bedingung, dass die Zahlungsansprüche der HUDORA GmbH gegenüber dem auftraggebenden Partner aus diesen Aufträgen über ein Kreditversicherungsunternehmen abgesichert werden können. Kann eine solche Absicherung nicht erlangt werden, wird HUDORA von jeglichen Lieferverpflichtungen frei.
Sollte die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners durch Dritte heruntergestuft werden, erhält HUDORA ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich sämtlicher vertraglicher Beziehungen.
Änderungen der Rechtsform des Kunden oder die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Kunden führen zu einem außerordentlichen Rücktritts- und/oder Kündigungsrecht für HUDORA. Alle bestehenden Auftragsbestätigungen werden in diesem Falle ungültig und hinfällig.

13. Auditierung
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Auditierungen oder unangekündigte Besuche bei HUDORA vorzunehmen oder Begehungsrechte zu verlangen.

14. Arbeitnehmerüberlassung
Verträge über die Arbeitnehmerüberlassung nach § 12 AÜG kommen nur auf Grundlage und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma HUDORA zu Stande. Der Geschäftspartner (Verleiher) bleibt Arbeitgeber des Mitarbeiters und wird allen damit verbundenen Pflichten nachkommen, insbesondere Lohnsteuer und Sozialabgaben ordnungsgemäß abzuführen. Die Entgeltzahlungen an den Mitarbeiter haben sich an dem Lohnabkommen, dem Lohnrahmenabkommen und dem Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Groß- und Außenhandel NRW zu orientieren und dürfen die danach zu zahlenden Beträge nicht unterschreiten. Der Verleiher haftet für Sach- und Vermögensschäden, welche der Leiharbeitnehmer während seiner Tätigkeit für den Entleiher in dessen Unternehmen verursacht. Er wird auf Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) seine Leistung erbringen und entsprechend nach dem vereinbarten Verrechnungssatz abrechnen. HUDORA akzeptiert Zuschläge zu dem vereinbarten Verrechnungssatz erst ab der 48. Wochenarbeitsstunde und maximal in Höhe von 50 % des vereinbarten Verrechnungssatzes.
HUDORA ist berechtigt, Verträge mit einer Frist von 3 Tagen zum Ende einer Woche aufzulösen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Vertragsverletzung bleibt davon unberührt.

15. Datenspeicherung
Die Kundendaten werden von uns – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – DV-mäßig gespeichert.

16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Unsere Geschäftsbedingungen sind auf alle unsere Rechtsbeziehungen im In- und Ausland anzuwenden. Für die im Inland geführten Verfahren kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Alle im Ausland geführten Rechtsstreitigkeiten sind von den ausländischen Gerichten auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen und ergänzend nach den einheitliche Gesetzen v. 17.07.1973 über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen und über den internationalen Kauf beweglicher Sachen zu beurteilen. Erfüllungsort ist Remscheid. Gerichtsstand für alle erdenklichen Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich möglicher Wechsel-, Scheck und Urkundenverfahren ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma HUDORA. Hat der Geschäftspartner seinen Geschäfts-/ Wohnsitz im Ausland, so ist HUDORA berechtigt, einen gegen diesen gerichteten Rechtsstreit an dem zuständigen ausländischen Gericht anhängig zu machen. Will ein ausländischer Geschäftspartner einen gegen HUDORA gerichteten Rechtsstreit führen, so ist stets nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk HUDORA seinen Geschäftssitz hat. 
Sollte eine Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

HUDORA GmbH – Jägerwald 13 – 42897 Remscheid – Telefon 02191 609120 – Fax 02191 6091250

Stand: 2010.07.23

Weitere Informationen und Details: Unser Firmenname HUDORA GmbH wird oft falsch geschrieben als hondura hondora hodora budora gudora hidora hjdora oder hodura.